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312.32 UIDNAREG CH-SG

Art. 6 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG - AHV-Versichertennummer

2. Abschnitt: Datenlieferung
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Art. 6 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG · AHV-Versichertennummer

1. Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) überträgt die AHVN13 in das NAREG.

2. Die Einzelheiten der Datenlieferung werden in einer Vereinbarung festgehalten.

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