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312.32 UIDNAREG CH-SG

Art. 5 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG - Daten zur Berufsausübung

2. Abschnitt: Datenlieferung
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Art. 5 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG · Daten zur Berufsausübung

1. Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Informationen zur Berufsausübung ins NAREG ein (Art. 12ter Abs. 6 Satz 2 IKV)

a)* den Kanton, der die Berufsausübungsbewilligung erteilt hat (Bewilligungskanton), und die Rechtsgrundlage der Bewilligung;

b) das Datum einer allfälligen Befristung der Berufsausübungsbewilligung;

c) den Bewilligungsstatus (erteilt, eingeschränkt, verweigert, entzogen, abgemeldet) mit dem entsprechenden Datum;

d)* die Praxis- bzw. Betriebsadresse (Name, Strasse, PLZ, Ort) sowie fakultativ Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

e)* ...

f)* vorhandene Auflagen oder Einschränkungen zu den Berufsausübungsbewilligungen (fachlich, räumlich oder zeitlich) und deren Beschreibung mit Datum der Verfügung und Datum allfälliger Befristung der Auflagen oder Einschränkungen;

g)* ...

h)* ...

i) Dienstleistungserbringende, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen

1. Meldekantone und -datum und Kalenderjahr;

2. Start- und Enddatum und Anzahl bewilligter Tage (fakultativ);

2bis.* die Tatsache, dass die Dienstleistungserbringerin oder der -erbringer die 90 Tage im entsprechenden Kalenderjahr ausgeschöpft hat;

3.* Praxis- bzw. Betriebsadresse (Name, Strasse, PLZ, Ort) sowie fakultativ Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

j)* die Angabe, ob es sich bei der Praxis oder dem Betrieb um ein Einzelunternehmen handelt oder nicht;

k)* fakultativ die Rechtsform der juristischen Person sowie deren Unternehmensidentifikationsnummer (UID).

2. Sie melden dem SRK gestützt auf Art. 12ter Abs. 6 Satz 2 IKV ohne Verzug folgende besonders schützenswerten Personendaten

a) die aufgehobenen Einschränkungen mit Datum der Aufhebung;

b) die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug;

c) Verwarnungen mit Grund und Datum des Entscheids;

d) Verweise mit Grund und Datum des Entscheids;

e) die Erteilung von Bussen mit Grund und Datum des Entscheids sowie die Höhe der Busse;

f) befristete Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids sowie Beginn und Ende des Verbots;

g) definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids;

h) andere aufsichtsrechtliche Massnahmen mit Grund und Datum des Entscheids.

3. Sie melden dem SRK ohne Verzug das Todesdatum einer Gesundheitsfachperson.

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