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312.32 UIDNAREG CH-SG

Art. 4 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG - Ausbildungsabschlüsse

2. Abschnitt: Datenlieferung
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Art. 4 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG · Ausbildungsabschlüsse

1. Erteilte bzw. anerkannte oder gemäss BGMD nachgeprüfte Ausbildungsabschlüsse werden von den zuständigen Stellen unverzüglich dem SRK mitgeteilt, das diese Daten im NAREG einträgt (Art. 12ter Abs. 6 Satz 1 IKV).

2. Das SRK trägt folgende Daten im NAREG ein

a) Name, Vorname(n);

b) Früherer Name;

c) Geburtsdatum;

d) Geschlecht;

e) Korrespondenzsprache;

f) Heimatort(e);

g) Nationalität(en);

h)* Beruf und Ausbildungsabschlusstyp mit Datum und Land der Erteilung;

i)* anerkannter/nachgeprüfter ausländischer Ausbildungsabschluss mit Datum und Land der Ausstellung und Datum der Anerkennung/Nachprüfung;

j) Datum der Registrierung und Registrierungsnummer;

k)* Sterbedatum;

l)* die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Art. 5 Abs. 2 vorhanden sind;

m)* den Vermerk «gelöscht» nach Art. 12ter Abs. 9 Satz 4 IKV sowie das Datum des Vermerks.

3. Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Art. 5 Abs. 2 in einem vom restlichen NAREG getrennten sicheren Bereich ab.

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