Art. 4 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG - Ausbildungsabschlüsse
Art. 4 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG · Ausbildungsabschlüsse
1. Erteilte bzw. anerkannte oder gemäss BGMD nachgeprüfte Ausbildungsabschlüsse werden von den zuständigen Stellen unverzüglich dem SRK mitgeteilt, das diese Daten im NAREG einträgt (Art. 12ter Abs. 6 Satz 1 IKV).
2. Das SRK trägt folgende Daten im NAREG ein
a) Name, Vorname(n);
b) Früherer Name;
c) Geburtsdatum;
d) Geschlecht;
e) Korrespondenzsprache;
f) Heimatort(e);
g) Nationalität(en);
h)* Beruf und Ausbildungsabschlusstyp mit Datum und Land der Erteilung;
i)* anerkannter/nachgeprüfter ausländischer Ausbildungsabschluss mit Datum und Land der Ausstellung und Datum der Anerkennung/Nachprüfung;
j) Datum der Registrierung und Registrierungsnummer;
k)* Sterbedatum;
l)* die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Art. 5 Abs. 2 vorhanden sind;
m)* den Vermerk «gelöscht» nach Art. 12ter Abs. 9 Satz 4 IKV sowie das Datum des Vermerks.
3. Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Art. 5 Abs. 2 in einem vom restlichen NAREG getrennten sicheren Bereich ab.