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312.32 UIDNAREG CH-SG

Art. 3 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG - Mitteilungspflicht

2. Abschnitt: Datenlieferung
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Art. 3 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG · Mitteilungspflicht

1. Die Mitteilung der im NAREG einzutragenden Daten erfolgt entweder durch Lieferung an das SRK oder in der Weise, dass die Daten von der zur Mitteilung verpflichteten Stelle direkt ins NAREG eingetragen werden.

2. Die mit der Bearbeitung von Daten im Sinne von Art. 12ter Abs. 5 Satz 1 IKV betrauten Personen erhalten die jeweils erforderlichen Benutzerrechte und Initialpasswörter.

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