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312.32 UIDNAREG CH-SG

Art. 2bis Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG - Aufsicht

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2bis Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG · Aufsicht

1. Die GDK beaufsichtigt die Registerführung des SRK. Zu diesem Zweck erstattet das SRK der GDK einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.

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