312.32
UIDNAREG
CH-SG
Art. 2bis Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG - Aufsicht
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2bis Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG · Aufsicht
1. Die GDK beaufsichtigt die Registerführung des SRK. Zu diesem Zweck erstattet das SRK der GDK einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.