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312.32 UIDNAREG CH-SG

Art. 13 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG - Bekanntgabe der AHV-Versichertennummer

4. Abschnitt: Datenbekanntgabe
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Art. 13 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG · Bekanntgabe der AHV-Versichertennummer

1. Die AHV-Versichertennummer steht nur dem SRK sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.

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