312.32
UIDNAREG
CH-SG
Art. 12 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG - Bekanntgabe der besonders schützenswerten Daten an die zuständigen Behörden
4. Abschnitt: Datenbekanntgabe
Art. 12 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG · Bekanntgabe der besonders schützenswerten Daten an die zuständigen Behörden
1. Daten zu Art. 4 Abs. 2 Bst. l und m sowie Daten zu Art. 5 Abs. 2 stehen als besonders schützenswerte Personendaten nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen und den für die Aufsicht zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.
2. Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach Art. 5 Abs. 2 muss elektronisch innerhalb des NAREG gestellt werden.
3. Das SRK gibt den zuständigen Behörden die beantragten besonders schützenswerten Personendaten nach Art. 5 Abs. 2 über eine sichere Verbindung bekannt.