312.32
UIDNAREG
CH-SG
Art. 10 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG - Löschung und Entfernung von Eintragungen im NAREG
3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten
Art. 10 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG · Löschung und Entfernung von Eintragungen im NAREG
1. Eintragungen im NAREG werden gemäss Art. 12ter Abs. 9 IKV gelöscht, entfernt und anonymisiert.
2. Das SRK trifft die notwendigen Massnahmen, um die fristgerechte Löschung und Entfernung der Daten sicherzustellen.