Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.32 UIDNAREG CH-SG

Art. 10 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG - Löschung und Entfernung von Eintragungen im NAREG

3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG · Löschung und Entfernung von Eintragungen im NAREG

1. Eintragungen im NAREG werden gemäss Art. 12ter Abs. 9 IKV gelöscht, entfernt und anonymisiert.

2. Das SRK trifft die notwendigen Massnahmen, um die fristgerechte Löschung und Entfernung der Daten sicherzustellen.

← Art. 9 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG Gegenstand Art. 11 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →