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312.32 UIDNAREG CH-SG

Art. 1 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG - Gegenstand

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt den Betrieb und den Inhalt des Registers über die Gesundheitsfachpersonen (NAREG) sowie die Modalitäten der Bearbeitung der im Register enthaltenen Daten.

2. Das NAREG enthält Daten zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss dem Anhang zu Art. 12ter Abs. 1 IKV.

Gegenstand Art. 2 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG →

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