Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.311 GDKCDS CH-SG

Geltungsbereich (GDK)

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Das vorliegende Reglement regelt die im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen zu erhebenden Gebühren. Es werden Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission betreffend die Zulassung zur interkantonalen Prüfung sowie die Prüfung selbst festgesetzt.

1. Die Gebühren betragen

1.* Gebühr für die Anmeldung zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung Fr. 300.-[4]

2.* Gebühr für den ersten Teil der Prüfung (Art. 13 Reglement) Fr. 300.-[5]

3. Gebühr für die Anmeldung zum zweiten Teil der Prüfung Fr. 300.-

4.* Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Theorie Fr. 500.-[6]

5.* Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Praxis (Art. 15 bzw. 25 Reglement) Fr. 950.-[7]

2. Die Gebühren gemäss Ziffer 1 und 3 sind zusammen mit der Anmeldung, die Gebühren gemäss Ziffer 2, 4 und 5 sind gemäss Art. 9 Abs. 2 Prüfungsreglement zu entrichten.[8]

3. Im Übrigen gilt sinngemäss die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004[9].

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