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Art. 2 Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren - Gebührenansätze

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Art. 2 Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren · Gebührenansätze

1. Die Gebühren betragen

1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom: Fr. 70.- bis 130.-

2.*

a)* Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register: Fr. 90.- bis 130.-

b)* Jährliche Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register an eine öffentliche oder private Stelle über eine Standardschnittstelle Fr. 100.- bis 1000.-

3.

a) Gebühr für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation sowie für die Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringenden gemäss Art. 8 VO Ausland je: Fr. 400.-

b) Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs bzw. die Nachprüfung der Qualifikation sehr aufwendig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf je: Fr. 1000.-

4.

a)* Entscheide der Rekurskommission betreffend ausländische Berufsqualifikationen und gemäss Art. 24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie: Fr. 1500.-

b)* Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf Fr. 3000.-

5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einer schweizerischen Berufsqualifikation, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen: Fr. 100.-

6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand: Fr. 100.- bis 300.-

2. Die Gebühren gemäss Ziff. 1, 2, 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten.

3. Bei Beschwerdeverfahren nach Ziff. 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden.

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