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Art. 9 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Prüfungsgebühren

III. Organisation der interkantonalen Prüfungen
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Art. 9 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Prüfungsgebühren

1. Der Vorstand der GDK setzt kostendeckende Gebühren fest.

2. Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu zahlen.

3. Die entrichtete Prüfungsgebühr wird unter Abzug eines dem bisherigen Aufwand entsprechenden Betrags zurückerstattet, wenn die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt während der Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen erfolgt. Die Prüfungsgebühr verfällt und eine nicht bezahlte Prüfungsgebühr wird geschuldet, wenn die Abmeldung später als eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begonnenen Prüfung ohne einen wichtigen Grund erfolgt.

4. Bei Nichtbestehen der Prüfung verfällt die Prüfungsgebühr ebenfalls.

5. Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.

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