312.31
CH-SG
Art. 7 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Durchführung der Prüfungen
III. Organisation der interkantonalen Prüfungen
Art. 7 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Durchführung der Prüfungen
1. Die Prüfungskommission bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorstand der GDK jeweils den Ort für die interkantonalen Prüfungen und organisiert sie.
2. Sie kann die Organisation vor Ort einer Einrichtung übertragen, die über die für die Durchführung der Prüfungen erforderliche Infrastruktur und Versicherungsschutz verfügt.
3. Die Prüfungen (Art. 12) finden in der Regel einmal jährlich statt. Die GDK publiziert die Termine.