312.31
CH-SG
Art. 5 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Wahl der Prüfungskommission
II. Interkantonale Prüfungskommission
Art. 5 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Wahl der Prüfungskommission
1. Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schweizerischen Verbands der Osteopathen (SVO-FSO), der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und der Schweizerischen Chiropraktorengesellschaft (SCG) vom Vorstand der GDK für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.