312.31
CH-SG
Art. 25a Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Beendigung der interkantonalen Prüfungen
VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 25a Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Beendigung der interkantonalen Prüfungen
1. Die Durchführung des 1. Teils der interkantonalen Prüfungen in Osteopathie endet mit der Prüfungssession 2020.
2. Den 2. Teil der interkantonalen Prüfung kann ablegen, wer spätestens bis zur Prüfungssession 2021 zugelassen worden ist (Art. 11 Abs. 2) und sich zur Prüfung angemeldet hat (Art. 8).
3. Die Durchführung der 2. Teils der interkantonalen Prüfungen endet spätestens mit der Prüfungssession 2023.
4. Die Anwendung des Art. 16 Abs. 3 ist ab dem Ende des 1. Teils der Prüfungen (Abs. 1) ausgeschlossen. Ab dem Ende des 2. Teils der Prüfungen (Abs. 3) sind weder Art. 16 Abs. 3 noch Art. 7 Abs. 4 der VO Ausland der GDK vom 22. November 2012 anwendbar.