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Art. 24 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Beschwerde

VII. Rechtsschutz
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Art. 24 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Beschwerde

1. Gegen Entscheide der Interkantonalen Prüfungskommission kann innerhalb von dreissig Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde bei der Rekurskommission der EDK und der GDK erhoben werden.

2. Die Beschwerde ist schriftlich begründet und mit einem Antrag versehen bei der Rekurskommission einzureichen.

3. Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes sinngemäss Anwendung.

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