312.31
CH-SG
Art. 23 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Prüfungsrichtlinien
VI. Ablauf der Prüfungen
Art. 23 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Prüfungsrichtlinien
1. Der Vorstand der GDK verabschiedet, auf Vorschlag der Prüfungskommission, Richtlinien über die Einzelheiten der Prüfung.