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Art. 20 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Öffentlichkeit

VI. Ablauf der Prüfungen
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Art. 20 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Öffentlichkeit

1. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

2. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission können Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt zu den Prüfungen gewähren.

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