312.31
CH-SG
Art. 20 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Öffentlichkeit
VI. Ablauf der Prüfungen
Art. 20 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Öffentlichkeit
1. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission können Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt zu den Prüfungen gewähren.