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Art. 17 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Ausschluss von der Prüfung/Ungültigkeit der Prüfung

IV. Prüfungsverfahren
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Art. 17 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Ausschluss von der Prüfung/Ungültigkeit der Prüfung

1. Die Prüfungskommission kann Kandidatinnen oder Kandidaten, die sich während der Prüfung Unredlichkeiten zuschulden kommen lassen, von der begonnenen Prüfung ausschliessen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

2. Der Vorstand der GDK kann auf Antrag der Prüfungskommission die bestandene Prüfung für ungültig erklären und das erteilte Diplom aberkennen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Diplom in unredlicher Weise erlangt wurde oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren.

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