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Art. 14 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Zweiter Teil der Prüfung: Theorie

IV. Prüfungsverfahren
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Art. 14 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Zweiter Teil der Prüfung: Theorie

1. Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art. 19).

2. Anhand verschiedener klinischer Situationen wird mündlich geprüft, ob ausreichend theoretische Kenntnisse für die klinische Tätigkeit vorhanden sind.

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