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Art. 12 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Prüfung

IV. Prüfungsverfahren
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Art. 12 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Prüfung

1. Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theoretische und praktische Kenntnisse geprüft.

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