312.31
CH-SG
Art. 12 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Prüfung
IV. Prüfungsverfahren
Art. 12 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Prüfung
1. Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theoretische und praktische Kenntnisse geprüft.