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312.21 CH-SG

Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - c) Berechnungsformel[[1]](#articletitle_text_fn_303096_2_1_c)

II. Ausbildungsverpflichtung
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Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · c) Berechnungsformel[[1]](#articletitle_text_fn_303096_2_1_c)

1. Die Mindestanzahl Ausbildungswochen für einen Betrieb wird wie folgt berechnet

a) bei Listenspitälern: Normwert × VZÄ Betrieb × Wachstumsfaktor;

b) bei Pflegeheimen: Normwert × erforderliche VZÄ Betrieb × Wachstumsfaktor;

c) bei Spitex-Betrieben: Normwert × Anzahl Pflegestunden Betrieb × Wachstumsfaktor.

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