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312.21 CH-SG

Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - 4. Wachstumsfaktor[[1]](#articletitle_text_fn_303095_2_1_c)

II. Ausbildungsverpflichtung
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Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · 4. Wachstumsfaktor[[1]](#articletitle_text_fn_303095_2_1_c)

1. Der Wachstumsfaktor wird von der Regierung im Anhang zu diesem Erlass festgelegt. Er richtet sich nach den Normwerten in Kantonen mit vergleichbaren Versorgungsstrukturen und nach dem Bedarf an Ausbildungsplätzen gemäss Bedarfsplanung.

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