Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - 3. Normwert[[1]](#articletitle_text_fn_303094_2_1_c)
Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · 3. Normwert[[1]](#articletitle_text_fn_303094_2_1_c)
1. Der Normwert berechnet sich
a) für Listenspitäler nach der Summe der Ausbildungswochen, welche die Listenspitäler in den letzten fünf Kalenderjahren an Betriebsstandorten im Kanton erbracht haben, geteilt durch die Summe der tatsächlichen VZÄ dieser Listenspitäler der letzten fünf Kalenderjahre;
b) für das Pflegeheim nach der Summe der Ausbildungswochen, welche die Pflegeheime in den letzten fünf Kalenderjahren an Betriebsstandorten im Kanton erbracht haben, geteilt durch die Summe der erforderlichen VZÄ dieser Pflegeheime der letzten fünf Kalenderjahre;
c) für Spitex-Betriebe nach der der Summe der Ausbildungswochen, welche die Spitex-Betriebe in den letzten fünf Kalenderjahren an Betriebsstandorten im Kanton erbracht haben, geteilt durch die Summe der KVG-Pflegestunden, die diese Spitex-Betriebe in den letzten fünf Kalenderjahren im Kanton geleistet haben.
2. Er wird getrennt berechnet
a) für die Spitallisten Akutsomatik und Rehabilitation;
b) für die Spitalliste Psychiatrie;
c) innerhalb der Spitallisten nach den Kategorien
1. Pflegeberufe;
2. medizinisch-technische und medizinisch-therapeutische Berufe.
3. Der Normwert wird alle fūnf Jahre vom Gesundheitsdepartement festgelegt.