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312.21 CH-SG

Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - b) Bemessungskriterien 1. Grundsatz[[1]](#articletitle_text_fn_303092_2_1_c)

II. Ausbildungsverpflichtung
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Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · b) Bemessungskriterien 1. Grundsatz[[1]](#articletitle_text_fn_303092_2_1_c)

1. Die Mindestanzahl Ausbildungswochen bemisst sich nach der Anzahl Vollzeitäquivalente (VZÄ) oder Pflegestunden, dem Normwert und dem Wachstumsfaktor.

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