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312.21 CH-SG

Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - b) Neuaufnahme oder Aufgabe der Betriebstätigkeit[[1]](#articletitle_text_fn_303091_2_1_c)

II. Ausbildungsverpflichtung
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Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · b) Neuaufnahme oder Aufgabe der Betriebstätigkeit[[1]](#articletitle_text_fn_303091_2_1_c)

1. Nimmt ein Listenspital, Pflegeheim oder Spitex-Betrieb seine Tätigkeit im Kanton neu auf, wird die Ausbildungsverpflichtung erstmals für das Kalenderjahr verfügt, das auf die ersten zwei vollen Betriebsjahre folgt.

2. Die Ausbildungsverpflichtung wird im Januar des Kalenderjahrs nach Abs. 1 dieser Bestimmung verfügt und gilt für jenes Kalenderjahr.

3. Gibt ein Listenspital, Pflegeheim oder Spitex-Betrieb seine Tätigkeit im Kanton auf oder werden sämtliche Plätze eines Betriebs von der Pflegeheimliste gestrichen, wird die Ausbildungsverpflichtung im Jahr der Betriebsaufgabe oder der Streichung nicht mehr angewendet.

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