312.21
CH-SG
Art. 38 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Gewährung des Beitrags[[1]](#articletitle_text_fn_303125_2_1_c)
III. Beiträge - 3. Weitere Beiträge - b) Beiträge an weitere Fördermassnahmen
Art. 38 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Gewährung des Beitrags[[1]](#articletitle_text_fn_303125_2_1_c)
1. Das Gesundheitsdepartement spricht den Beitrag durch Leistungsvereinbarung mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu.
2. Der bewilligte Kredit wird nach der Reihenfolge des Gesuchseingangs auf die unterstützungswürdigen Beitragsgesuche verteilt.