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312.21 CH-SG

Art. 38 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Gewährung des Beitrags[[1]](#articletitle_text_fn_303125_2_1_c)

III. Beiträge - 3. Weitere Beiträge - b) Beiträge an weitere Fördermassnahmen
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Art. 38 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Gewährung des Beitrags[[1]](#articletitle_text_fn_303125_2_1_c)

1. Das Gesundheitsdepartement spricht den Beitrag durch Leistungsvereinbarung mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu.

2. Der bewilligte Kredit wird nach der Reihenfolge des Gesuchseingangs auf die unterstützungswürdigen Beitragsgesuche verteilt.

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