312.21
CH-SG
Art. 37 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Beitragsgesuch[[1]](#articletitle_text_fn_303124_2_1_c)
III. Beiträge - 3. Weitere Beiträge - b) Beiträge an weitere Fördermassnahmen
Art. 37 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Beitragsgesuch[[1]](#articletitle_text_fn_303124_2_1_c)
1. Wer einen Beitrag an eine Massnahme nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 2024 beantragt, reicht das Beitragsgesuch vor der Umsetzung der Massnahme beim Gesundheitsdepartement ein.
2. Im Beitragsgesuch beschreibt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die geplante Massnahme und weist die Kosten vollständig aus.