312.21
CH-SG
Art. 36 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Gewährung und Auszahlung des Beitrags[[1]](#articletitle_text_fn_303123_2_1_c)
III. Beiträge - 3. Weitere Beiträge - a) Beiträge zur Unterstützung des Wiedereinstiegs in die Pflege
Art. 36 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Gewährung und Auszahlung des Beitrags[[1]](#articletitle_text_fn_303123_2_1_c)
1. Beiträge werden im Rahmen des bewilligten Kredits nach der Reihenfolge des Gesuchseingangs an die beitragsberechtigten Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zugesprochen.
2. Der Beitrag wird ausbezahlt, sobald die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Besuch des Wiedereinstiegskurses oder einzelner Module eines Wiedereinstiegskurses nachgewiesen hat.