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312.21 CH-SG

Art. 35 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ergänzende Beitragsvoraussetzungen[[1]](#articletitle_text_fn_303122_2_1_c)

III. Beiträge - 3. Weitere Beiträge - a) Beiträge zur Unterstützung des Wiedereinstiegs in die Pflege
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Art. 35 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Ergänzende Beitragsvoraussetzungen[[1]](#articletitle_text_fn_303122_2_1_c)

1. Die Teilnahme an einem Wiedereinstiegskurs kann unterstützt werden, wenn der Wiedereinstiegskurs

a) in der Schweiz durchgeführt wird;

b) auf das schweizerische Gesundheitssystem abgestützt ist;

c) pflegerelevante Inhalte vermittelt.

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