312.21
CH-SG
Art. 35 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ergänzende Beitragsvoraussetzungen[[1]](#articletitle_text_fn_303122_2_1_c)
III. Beiträge - 3. Weitere Beiträge - a) Beiträge zur Unterstützung des Wiedereinstiegs in die Pflege
Art. 35 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Ergänzende Beitragsvoraussetzungen[[1]](#articletitle_text_fn_303122_2_1_c)
1. Die Teilnahme an einem Wiedereinstiegskurs kann unterstützt werden, wenn der Wiedereinstiegskurs
a) in der Schweiz durchgeführt wird;
b) auf das schweizerische Gesundheitssystem abgestützt ist;
c) pflegerelevante Inhalte vermittelt.