312.21
CH-SG
Art. 34 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Frist und Inhalt des Beitragsgesuchs[[1]](#articletitle_text_fn_303121_2_1_c)
III. Beiträge - 3. Weitere Beiträge - a) Beiträge zur Unterstützung des Wiedereinstiegs in die Pflege
Art. 34 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Frist und Inhalt des Beitragsgesuchs[[1]](#articletitle_text_fn_303121_2_1_c)
1. Wer einen Beitrag zur Unterstützung des Wiedereinstiegs in die Pflege beantragt, reicht das Beitragsgesuch vor Beginn des Wiedereinstiegskurses in digitaler Form beim Gesundheitsdepartement ein.
2. Der Beitrag kann für einen ganzen Wiedereinstiegskurs oder für einzelne Module eines Wiedereinstiegskurses beantragt werden.
3. Das Gesuch enthält alle Angaben, die für die Prüfung der Beitragsberechtigung benötigt werden. Das Gesundheitsdepartement stellt im Internet ein Gesuchsformular zur Verfügung, mit dem die benötigten Angaben erfragt werden.