312.21
CH-SG
Art. 33 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Auszahlung des Beitrags
III. Beiträge - 2. Ausbildungsbeiträge für Studierende
Art. 33 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Auszahlung des Beitrags
1. Der Ausbildungsbeitrag wird in zwei Tranchen halbjährlich vor Semesterbeginn ausbezahlt.