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312.21 CH-SG

Art. 33 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Auszahlung des Beitrags

III. Beiträge - 2. Ausbildungsbeiträge für Studierende
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Art. 33 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Auszahlung des Beitrags

1. Der Ausbildungsbeitrag wird in zwei Tranchen halbjährlich vor Semesterbeginn ausbezahlt.

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