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312.21 CH-SG

Art. 32 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - c) variabler Beitrag

III. Beiträge - 2. Ausbildungsbeiträge für Studierende
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Art. 32 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · c) variabler Beitrag

1. Die Höhe des variablen Beitrags für ein Ausbildungsjahr richtet sich nach dem Umfang des bewilligten Kredits.

2. Der variable Beitrag wird nach Art und Dauer der Ausbildung abgestuft und innerhalb des Rahmens von Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 2024 im Anhang zu diesem Erlass festgelegt.

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