312.21
CH-SG
Art. 31 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - b) Mindestbeitrag
III. Beiträge - 2. Ausbildungsbeiträge für Studierende
Art. 31 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · b) Mindestbeitrag
1. Der Mindestbeitrag beträgt beim Vollzeitstudium Fr. 20'000.- je Ausbildungsjahr.
2. Er wird beim Teilzeitstudium prozentual auf das vom Ausbildungsanbieter vorgegebene Studienpensum gekürzt.
a)* ...
b)* ...