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312.21 CH-SG

Art. 31 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - b) Mindestbeitrag

III. Beiträge - 2. Ausbildungsbeiträge für Studierende
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Art. 31 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · b) Mindestbeitrag

1. Der Mindestbeitrag beträgt beim Vollzeitstudium Fr. 20'000.- je Ausbildungsjahr.

2. Er wird beim Teilzeitstudium prozentual auf das vom Ausbildungsanbieter vorgegebene Studienpensum gekürzt.

a)* ...

b)* ...

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