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312.21 CH-SG

Art. 30 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Beitragshöhe a) Ausbildungsbeitrag

III. Beiträge - 2. Ausbildungsbeiträge für Studierende
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Art. 30 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Beitragshöhe a) Ausbildungsbeitrag

1. Der Ausbildungsbeitrag je Ausbildungsjahr setzt sich aus einem festen Mindestbeitrag und einem variablen Beitrag zusammen.

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