312.21
CH-SG
Art. 30 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Beitragshöhe a) Ausbildungsbeitrag
III. Beiträge - 2. Ausbildungsbeiträge für Studierende
Art. 30 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Beitragshöhe a) Ausbildungsbeitrag
1. Der Ausbildungsbeitrag je Ausbildungsjahr setzt sich aus einem festen Mindestbeitrag und einem variablen Beitrag zusammen.