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312.21 CH-SG

Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Mindestanzahl Ausbildungswochen a) Grundsatz

II. Ausbildungsverpflichtung
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Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Mindestanzahl Ausbildungswochen a) Grundsatz

1. Das Gesundheitsdepartement legt die Mindestanzahl Ausbildungswochen, die ein Betrieb erbringen muss, jeweils für ein Kalenderjahr fest. Als Ausbildungswoche gilt eine Zeiteinheit von fünf Vollzeit-Arbeitstagen.

2. ...

3. Fusionieren Betriebe mit einer Ausbildungsverpflichtung, gilt für den fusionierten Betrieb die Summe der Mindestanzahl Ausbildungswochen, die gegenüber den einzelnen Betrieben festgelegt wurden. Das Gesundheitsdepartement kann die Mindestanzahl Ausbildungswochen auf Gesuch hin anpassen, wenn sich die Bemessungskriterien durch die Fusion erheblich geändert haben.

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