312.21
CH-SG
Art. 29 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Beitragsverfügung
III. Beiträge - 2. Ausbildungsbeiträge für Studierende
Art. 29 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Beitragsverfügung
1. Das Gesundheitsdepartement teilt der Studierenden oder dem Studierenden wenigstens einen Monat vor Semesterbeginn die Höhe ihres oder seines Beitragsanspruchs für das kommende Semester mit.
2. Es kann die Mitteilung der Studierenden oder dem Studierenden elektronisch zustellen.
3. Die Studierende oder der Studierende kann vom Gesundheitsdepartement eine formelle Beitragsverfügung verlangen.