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312.21 CH-SG

Art. 28 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Auszahlungsgesuch

III. Beiträge - 2. Ausbildungsbeiträge für Studierende
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Art. 28 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Auszahlungsgesuch

1. Die Studierende oder der Studierende beantragt die Auszahlung des Beitrags für ein Semester vor Beginn des Semesters.

2. Der Anspruch auf einen Beitrag ist verwirkt, wenn das Auszahlungsgesuch nach Beginn des Semesters eingereicht wird.

3. Inhalt und Beilagen des Gesuchs richten sich sachgemäss nach Art. 26 dieses Erlasses.

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