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312.21 CH-SG

Art. 27 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ausbildungsvereinbarung

III. Beiträge - 2. Ausbildungsbeiträge für Studierende
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Art. 27 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Ausbildungsvereinbarung

1. Sind die Beitragsvoraussetzungen erfüllt, schliesst das Gesundheitsdepartement mit der Studierenden oder dem Studierenden eine schriftliche Ausbildungsvereinbarung ab.

2. Die Ausbildungsvereinbarung regelt insbesondere

a) die Höhe des Beitragsanspruchs für das erste Semester;

b) die Höhe des Mindestbeitrags für den restlichen Zeitraum der Ausbildung;

c) vertragliche Pflichten der Studierenden oder des Studierenden. Es können Pflichten vereinbart werden, die über die Dauer der Ausbildung und die Geltung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 2024 hinaus andauern.

3. Wechselt die Studierende oder der Studierende den Studiengang, erlischt die Ausbildungsvereinbarung. Das Gesundheitsdepartement kann mit der Studierenden oder dem Studierenden für den neuen Studiengang eine weitere Ausbildungsvereinbarung abschliessen, in der die bisher gewährten Beiträge angemessen berücksichtigt werden.

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