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312.21 CH-SG

Art. 26 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - b) Inhalt und Beilagen

III. Beiträge - 2. Ausbildungsbeiträge für Studierende
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Art. 26 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · b) Inhalt und Beilagen

1. Das Gesuch enthält alle Angaben, die für die Prüfung der Beitragsvoraussetzungen benötigt werden.

2. Das Gesundheitsdepartement stellt im Internet ein Gesuchsformular zur Verfügung, mit dem die benötigten Angaben erfragt werden.

3. Es kann Belege und Unterlagen verlangen, insbesondere Nachweise über die erforderliche Vorbildung, den Wohnsitz und das Ausbildungsverhältnis.

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