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312.21 CH-SG

Art. 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Gesuch um Ausbildungsbeiträge a) Eingabetermin und Form

III. Beiträge - 2. Ausbildungsbeiträge für Studierende
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Art. 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Gesuch um Ausbildungsbeiträge a) Eingabetermin und Form

1. Die Studierende oder der Studierende reicht das Gesuch um Ausbildungsbeiträge vor Beginn des Semesters ein, für das erstmals Beiträge beantragt werden.

2. Nach dem Eingabetermin eingereichte Gesuche werden erst für das Semester berücksichtigt, bei dem die Frist nach Abs. 1 dieser Bestimmung eingehalten ist.

3. Das Gesuch wird in digitaler Form beim Gesundheitsdepartement eingereicht.

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