312.21
CH-SG
Art. 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ausnahmen von der Beitragsberechtigung
III. Beiträge - 2. Ausbildungsbeiträge für Studierende
Art. 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Ausnahmen von der Beitragsberechtigung
1. Keine Ausbildungsbeiträge erhalten Studierende, die
a) ihre Ausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF oder zur Pflegefachfrau FH oder zum Pflegefachmann FH vor dem 1. Juli 2024 begonnen haben;
b) über einen Abschluss auf Diplomniveau I (DN I) verfügen und ein verkürztes Studium zur Erlangung des Abschlusses dipl. Pflegefachfrau HF / dipl. Pflegefachmann HF absolvieren;
c) über einen Abschluss als Pflegefachfrau HF oder Pflegefachmann HF verfügen.