312.21
CH-SG
Art. 23 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - b) Grenzgängerinnen und Grenzgänger
III. Beiträge - 2. Ausbildungsbeiträge für Studierende
Art. 23 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · b) Grenzgängerinnen und Grenzgänger
1. Grenzgängerinnen und Grenzgänger erhalten Ausbildungsbeiträge, wenn sie über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau Gesundheit oder Fachmann Gesundheit oder ein gleichwertiges anerkanntes ausländisches Diplom verfügen und
a) ihre Ausbildung zur Pflegefachfrau FH oder zum Pflegefachmann FH an einer Fachhochschule im Kanton absolvieren oder
b) während der Ausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF bei einem Ausbildungsbetrieb im Kanton angestellt sind.