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312.21 CH-SG

Art. 22 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Ergänzende Bestimmungen zur Beitragsberechtigung a) Aufgabe des Wohnsitzes

III. Beiträge - 2. Ausbildungsbeiträge für Studierende
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Art. 22 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Ergänzende Bestimmungen zur Beitragsberechtigung a) Aufgabe des Wohnsitzes

1. Die Beitragsberechtigung erlischt auf das Ende der Beitragsperiode, in welcher der Wohnsitz im Kanton aufgegeben wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 2024 über die Rückforderung von Beiträgen.

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