312.21
CH-SG
Art. 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Beitragsverfügung[[1]](#articletitle_text_fn_303108_2_1_c)
III. Beiträge - 1. Beiträge an Ausbildungsplätze - c) Beiträge an die ungedeckten Kosten der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen Pflege
Art. 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Beitragsverfügung[[1]](#articletitle_text_fn_303108_2_1_c)
1. Das Gesundheitsdepartement verfügt den Beitrag nach Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 2024 auf Grundlage der Daten nach Art. 10 dieses Erlasses.
2. Es verfügt den Beitrag für das Jahr x im Januar des Jahres x+1, auf Grundlage der Anzahl Ausbildungswochen, die der Betrieb im Jahr x-1 erbracht hat.