312.21
CH-SG
Art. 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Budgetvorbehalt
III. Beiträge - 1. Beiträge an Ausbildungsplätze - b) Beiträge an Ausbildungsverbunde
Art. 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Budgetvorbehalt
1. Reicht der bewilligte Kredit nicht für alle Beiträge eines Kalenderjahrs, kürzt das Gesundheitsdepartement die Beiträge für alle im betreffenden Kalenderjahr anspruchsberechtigten Ausbildungsverbunde prozentual im gleichen Umfang.