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312.21 CH-SG

Art. 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Budgetvorbehalt

III. Beiträge - 1. Beiträge an Ausbildungsplätze - b) Beiträge an Ausbildungsverbunde
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Art. 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Budgetvorbehalt

1. Reicht der bewilligte Kredit nicht für alle Beiträge eines Kalenderjahrs, kürzt das Gesundheitsdepartement die Beiträge für alle im betreffenden Kalenderjahr anspruchsberechtigten Ausbildungsverbunde prozentual im gleichen Umfang.

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