312.21
CH-SG
Art. 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Bemessungsgrundlage und Beitragshöhe
III. Beiträge - 1. Beiträge an Ausbildungsplätze - b) Beiträge an Ausbildungsverbunde
Art. 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Bemessungsgrundlage und Beitragshöhe
1. Der Beitrag beträgt Fr. 3'400.- je Ausbildungsplatz Pflege und Kalenderjahr, der vom Ausbildungsverbund an einem Betriebsstandort im Kanton während eines Kalenderjahres angeboten wurde.
2. War der Ausbildungsverbund nicht während des ganzen Kalenderjahrs als beitragsberechtigt anerkannt oder hatte er Ausbildungsplätze Pflege nicht während des ganzen Kalenderjahrs angeboten, wird der Beitrag nach Abs. 1 dieser Bestimmung pro rata temporis gekürzt.
3. Ein Ausbildungsplatz Pflege entspricht 25 Ausbildungswochen.