312.21
CH-SG
Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Beitragsgesuch
III. Beiträge - 1. Beiträge an Ausbildungsplätze - b) Beiträge an Ausbildungsverbunde
Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Beitragsgesuch
1. Der Ausbildungsverbund beantragt den Beitrag nach [Art. 9](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/312.2/de/art9) des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 2024[[19]](#paragraphtext_content_fn_540234_2_19_c) innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Gesundheitsdepartement.
2. Wird das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht, ist der Anspruch auf einen Beitrag für das betroffene Kalenderjahr verwirkt.