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312.21 CH-SG

Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Beitragsgesuch

III. Beiträge - 1. Beiträge an Ausbildungsplätze - b) Beiträge an Ausbildungsverbunde
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Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Beitragsgesuch

1. Der Ausbildungsverbund beantragt den Beitrag nach [Art. 9](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/312.2/de/art9) des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 2024[[19]](#paragraphtext_content_fn_540234_2_19_c) innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Gesundheitsdepartement.

2. Wird das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht, ist der Anspruch auf einen Beitrag für das betroffene Kalenderjahr verwirkt.

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