312.21
CH-SG
Art. 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Genehmigung der Richtlinien der OdA GS
III. Beiträge - 1. Beiträge an Ausbildungsplätze - a) Anerkennung von Ausbildungsverbunden
Art. 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Genehmigung der Richtlinien der OdA GS
1. Das Gesundheitsdepartement genehmigt die Richtlinien nach Art. 14 Abs. 2 dieses Erlasses. Es teilt der OdA GS die Genehmigung schriftlich mit.