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312.21 CH-SG

Art. 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - Genehmigung der Richtlinien der OdA GS

III. Beiträge - 1. Beiträge an Ausbildungsplätze - a) Anerkennung von Ausbildungsverbunden
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Art. 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · Genehmigung der Richtlinien der OdA GS

1. Das Gesundheitsdepartement genehmigt die Richtlinien nach Art. 14 Abs. 2 dieses Erlasses. Es teilt der OdA GS die Genehmigung schriftlich mit.

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