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312.21 CH-SG

Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege - d) Gültigkeit der Anerkennung

III. Beiträge - 1. Beiträge an Ausbildungsplätze - a) Anerkennung von Ausbildungsverbunden
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Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege · d) Gültigkeit der Anerkennung

1. Die Anerkennung ist fünf Jahre gültig.

2. Das Gesundheitsdepartement kann die Anerkennung entziehen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung nicht mehr erfüllt sind. Der Entzug wegen Nichterfüllen der Voraussetzung nach Art. 8 Bst. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 24. November 2024 ist erst zulässig, wenn diese Voraussetzung in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht erfüllt wurde.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PG/714/2022 · ge (art. 16 OTém)
Witness Protection Appeal Against Prosecutor's Refusal Dismissed
ger est concevable (art. 28 LTém), moyennant la conclusion d’un accord sur les modalités de leur protection avec l’État concerné (art. 16 OTém). Il s’ensuit que la LTém ne confère point la faculté, à un témoin qui réside à l’étranger, de rester dans son pays pour y bénéf